Schließung einer Krankenkasse:Was man als Verbraucher wissen sollte

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat entschieden, die City BKK zum 1. Juli 2011 zu schließen. Geht eine Krankenkasse pleite, werden die Versicherten rechtzeitig persönlich über die bevorstehende Schließung informiert, um sich eine andere Kasse suchen zu können.

Wer keine andere Krankenkasse wählt, wird von seinem Arbeitgeber bei einer Krankenkasse angemeldet.

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, finanzielle Engpässe (beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dem zuständigen Aufsichtsorgan – in der Regel dem Bundesversicherungsamt – zu melden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kasse tatsächlich insolvent wird. So kann sie, um eine Pleite abzuwenden, zum Beispiel mit einer anderen fusionieren. Bei einem Zusammenschluss haben Kassenmitglieder kein Sonderkündigungsrecht – vielmehr gelten die üblichen Kündigungsfristen. Diese gelten auch bei einer drohenden Schließung.

Unbedingt auf die Fristen achten

Bei der Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse behalten deren Mitglieder ihren Versicherungsschutz. Die Versicherten werden rechtzeitig persönlich über die bevorstehende Schließung informiert, um sich eine andere Kasse suchen zu können. Das Wahlrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Schließung. Die zweiwöchige Frist läuft ab dem in einer amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung.

Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15. Juli die Information, dass seine Krankenkasse zum 31. Juli schließen muss. Das Mitglied hat dann bis zum 14. August Zeit, eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1. August.

Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu wählen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei der eine Versicherung bestand vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse. Ist diese nicht zu ermitteln, wird eine neue Krankenkasse gewählt.

Freiwillige Mitglieder müssen den Krankenkassenwechsel selbst vornehmen. Hierzu haben sie drei Monate Zeit. Sollten sie diese Frist versäumen, so behalten sie trotzdem ihren Versicherungsschutz wegen der seit 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht in Deutschland.

Ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied: Wer während des Wechsels Leistungen bezieht, sich etwa im Krankenhaus befindet, braucht nichts zu unternehmen – die Krankenkassen klären diese Fälle untereinander.

Kosten für Behandlung sind gesichert

Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, da bei einer Insolvenz einer Krankenkasse alle anderen einspringen müssen. Wird beispielsweise eine Betriebskrankenkasse aufgelöst, müssen zuerst alle anderen Betriebskrankenkassen für die entstehenden Kosten aufkommen. Sind sie hierzu nicht in der Lage, müssen alle gesetzlichen Krankenkassen über den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die zusätzlichen Ausgaben gemeinsam auffangen.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.

Quelle:VBZ BW