RVR Anwälte: So reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Anwaltskanzlei RVR aus Stuttgart bekommen und sollen Praxisgebühren aus dem Jahr 2006 bezahlen?

30.000 Hamburger haben laut Pressemeldungen solche Zahlungsaufforderungen erhalten und fragen sich, ob sie das Geld überweisen müssen.

Die Praxisgebühr wurde zum 1.1.2004 eingeführt. Jeder gesetzlich Versicherte über 18 Jahre muss die Gebühr von 10 Euro einmal in dem Quartal bezahlen, in dem er ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nimmt. Auch für Notärzte wird die Praxisgebühr fällig. Rechtlich handelt es sich bei der Praxisgebühr um eine Zuzahlung. Sie steht der Krankenkasse zu. Patienten zahlen sie an den Arzt oder Therapeuten, der sie für die Kasse einzieht. Zahlt ein Patient die Gebühr nicht, muss der Arzt ihn mahnen. Erfolgt daraufhin immer noch keine Zahlung, wird die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung (KV bzw. KZV) tätig und versucht die Forderung einzutreiben, notfalls durch Zwangsvollstreckung.

Die KV Hamburg schaltete Ende 2010 die Rechtsanwalts-Kanzlei RVR aus Stuttgart ein, um angeblich nicht gezahlte Praxisgebühren einzutreiben. Wenn Sie einen solchen Brief erhalten haben, sollten Sie drei Fragen prüfen:

Waren Sie im fraglichen Zeitraum in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
Bestreitet man die Forderung, ist die KV beweispflichtig dafür, dass und wann eine Forderung entstanden ist und in welcher Höhe sie besteht.
Waren Sie überhaupt zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet?
Wenn man z.B. an einem Hausarzt-Tarif teilgenommen hat, musste man nur einmal im Jahr die Gebühr bezahlen.
Ist die Forderung verjährt?
Sozialrechtliche Forderungen verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt am letzten Tag des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Forderungen aus 2006 sind also am 31.12.2010 verjährt. Durch die Mahnung der Rechtsanwalts-Kanzlei wird die Verjährung nicht unterbrochen.
Schreiben Sie deshalb folgenden Brief an die Rechtsanwälte mit einer der drei Begründungen:

„Ein Anspruch auf Zahlung der Praxisgebühr aus dem Jahr 2006 besteht nicht,

weil ich die Praxisgebühr gleich bezahlt habe (Kopie anbei) oder
weil ich keine Praxisgebühr zahlen musste oder
weil die Forderung verjährt ist.“

Im Zweifelsfall lassen Sie sich von der VBZ Hamburg beraten.
Stand vom Donnerstag, 6. Januar 2011

Quelle: VBZ Hamburg

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