Mini-Preisangaben auf Produkten
Fast nur mit Lupe lesbar waren bislang die Grundpreise in den Lebensmittel-Märkten der Kaiser´s Tengelmann GmbH.
Und dies obwohl Händler nach der Preisangabenverordnung verpflichtet sind, die Grundpreise „leicht erkennbar“, „deutlich lesbar“ oder „sonst gut wahrnehmbar“ auszuzeichnen.
Doch jetzt soll mit den Mini-Angaben Schluss sein. Denn die Verbraucherzentrale NRW hat Kaiser´s erfolgreich abgemahnt. Das Unternehmen zeigt sich einsichtig und wird im Laufe der kommenden Monate seine Etiketten bundesweit austauschen und die Grundpreise deutlicher gestalten.
Grundpreis wichtig für Preisvergleich
Wie wichtig gut lesbare Grundpreise beim täglichen Einkauf sind, zeigt sich insbesondere seit dem Wegfall der festen Verkaufseinheiten für Milch, Zucker, Bier, Fruchtsäfte, Limonade, Wasser oder Schokolade. Waren früher in der Regel nur Packungen mit einem Inhalt von 100, 125, 250, 500 oder 1000 Gramm erlaubt, darf nun Schokolade auch in einer 95-Gramm-Tafel oder Milch in 0,75-Liter-Kartons angeboten werden. Das macht den Preisvergleich zu Konkurrenz-Produkten mit Standard-Gewicht zu einer Dreisatz-Rechenaufgabe.
Deshalb ist der Handel per Gesetz verpflichtet, beim Gros der Fertigpackungen den Preis je Mengeneinheit wie etwa „1 Kilogramm“, „1 Liter“, „100 Gramm“ oder „100 Millimeter“ (Grundpreis) anzugeben. Mit Hilfe dieser Angabe können Verbraucher Preise einfach vergleichen und das günstigste Produkt schnell erkennen.
Konsumenten, denen während ihres Einkaufs fehlende, falsche oder zu kleine Grundpreise auffallen, sollten sich an die Verbraucherzentrale NRW wenden. Unter der Internetadresse
„www.vz-nrw.de/grundpreis“ können alle wichtigen Daten eingetragen und bis zu zwei Fotos gemailt werden.
Quelle: VBZ NRW