LOVOR Fonds: Urteil

Mit Urteil vom 05.04.2011 hat das Landgericht Stuttgart einem Anleger bei der LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Spittelmarkt Berlin-Mitte, Schadensersatz gegen die damals beratende Kreissparkasse Waiblingen zugesprochen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart:
Der LOVOR Fonds wurde im Jahr 1998 durch die ALCAS GmbH (München) und die DFH-Deutsche Fonds Holding (Stuttgart) aufgelegt. Das Landgericht Stuttgart hat nun die Kreissparkasse Waiblingen zur Schadensersatzzahlung verurteilt.Entscheidend war hierbei für das Gericht, daß die Bank den Anleger bei der Vermittlung der Fonds-Beteiligung nicht auf die Provisionen und deren Höhe hingewiesen hat, die sie für das Zustandekommen der Beteiligung erhalten sollte.

Die Rechtsprechung des Bundegerichtshofes (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen festgestellt, daß eine Bank, die Fondsanteile verkauft, darauf hinweisen muß, daß sie Rückvergütungen, also Provisionen erhält.
Das Landgericht Stuttgart hat sich hierauf berufen und daher die beklagte Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil diese den klagenden Anleger genau auf diese Provisionen eben nicht hingewiesen hatte.

Weitere Aufklärungspflichtverletzungen
Das Landgericht Stuttgart hat sich in seinem Urteil Ausführungen zu den vom Anleger noch angesprochenen weiteren Aufklärungspflichtverletzungen gespart. Solche Pflichtverletzungen bei der Beratung können aber auch darin liegen, daß die Bank z. B. nicht auf die Risiken eines Totalverlustes hingewiesen hat, sondern statt dessen dem Anleger suggeriert hat, daß die Geldanlage für die Altersvorsorge oder als Steuersparmodell optimal sei.

Was bedeutet dieses Urteil für die LOVOR-Anleger?

Die Anleger der LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Spittelmarkt Berlin-Mitte, sollten überprüfen, wie damals bei Ihnen selbst das Beratungsgespräch durch die vermittelnde Bank gelaufen ist. Wenn Sie selbst nicht auf Provisionen der Bank oder auf ein etwaiges Totalverlustrisiko hingewiesen worden sind, stehen Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zu.

Das Landgericht Stuttgart hat zwar festgestellt, daß im konkreten Fall die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Es besteht aber aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich dringender Handlungsbedarf, da mögliche Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 aufgrund der Gesetzeslage verjähren dürften, soweit die Fondsbeteiligung vor dem Jahr 2002 gezeichnet wurde. Geschädigte, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, sollten daher umgehend handeln, um einen Verlust ihrer Forderungen zu vermeiden.

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich berät Sie umfassend und kompetent durch die auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Anwältin Frau Dr. Rötlich.

Quelel: RA Dr.Steinhübel und Dr.Rötlich