Falsche Werbung

Zwei Anbietern – FlexStrom und dem Stadtwerke Energie Verbund – hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt durch erfolgreiche Abmahnungen deren unlauteren werbewirksamen Ökoaufwind gekappt.

In seinem Internetauftritt hatte FlexStrom für den persönlichen Atomausstieg mit dem Tarif „ÖkoFlex“ geworben. Das düstere Bild-Szenario mit Kraftwerks-Gau und AKW-Mitarbeiter mit Atemmaske und Schutzanzug ließ den Slogan „Nie wieder Atomstrom! Wechseln Sie jetzt zu 100 Prozent Ökostrom“ als Angst besiegende Botschaft erscheinen. In einem blauen Brief hat die Verbraucherzentrale NRW FlexStrom jüngst abgemahnt, solch unzulässige Angstwerbung zur Absatzförderung zu unterlassen. Die Androhung rechtlicher Schritte blieb nicht ohne Wirkung: Der Anbieter erklärte sich nunmehr bereit, Atomangst-Szenarien künftig aus der Werbung zu verbannen. Zudem hat FlexStrom auch auf die Forderung der Verbraucherzentrale NRW reagiert, für den Ökostromtarif nur aussagekräftige und überprüfbare Test- und Gütesiegel zu verwenden.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte auch moniert, dass es der Stadtwerke Energie Verbund auf seiner Verkaufsseite www.kleinerracker.de mit den gesetzlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung nicht so genau nahm – gleichwohl vollmundig mit „Ökostrom 100% CO2-frei“ geworben wurde. Im Energiewirtschaftsgesetz ist nämlich zwingend vorgeschrieben, dass Anbieter den Strommix ihres Produktportfolios auszuweisen haben: in der Werbung, im Internet und in der Jahresrechnung müssen diese Angaben zu finden sein. Denn diese Informationen sollen es Kunden ermöglichen, die „Qualität“ des vom Unternehmen verkauften Stroms zu bewerten, also darüber Aufschluss zu bekommen, zu welchen Anteilen der Saft aus der Steckdose aus fossilen Energieträgern, aus erneuerbaren Energiequellen und aus Atomkraft stammt. Auf der Internetseite suchte der Energiewende-Interessierte die Möglichkeit zur Überprüfung des 100-Prozent-Ökostrom-Versprechens durch die Strommix-Kennzeichnung jedoch vergeblich. Hier hat der Stadtwerke Energie Verbund inzwischen nachgebessert.

Auf den Strommix achten

Die Notwendigkeit solcher Abmahnungen zeigt, dass nicht selten mit intransparenten Ökostrom-Begrifflichkeiten Marketing für die Energiewende gemacht wird. Hintergrund: Ökostrom ist keine geschützte Produktbezeichnung, wie es diese zum Beispiel für Biolebensmittel gibt. Wer sicher gehen will, dass sein Stromanbieter tatsächlich eine Atomstrom-saubere Weste hat, dem rät die Verbraucherzentrale NRW, im Internet, in Werbematerialien sowie in der Jahresrechnung nach den Strommix-Angaben Ausschau zu halten. Empfehlenswerte Ökostromtarife zeichnen sich dadurch aus, dass der Anbieter zum Beispiel in eine Windkraft- oder Solaranlage investiert, die ohne sein Engagement nicht gebaut würde oder wirtschaftlich arbeiten könnte. Dieser Zusatznutzen wird durch einige der am Markt befindlichen Labels wie zum Beispiel ‚OK Power’ und ‚Grüner Strom Label’ zertifiziert.

Quelle:VBZ NRW