EnviaM-dreist!

Herzlich willkommen bei enviaM.

Wir freuen uns, Sie als unseren Kunden begrüßen zu dürfen“. Wer gerade noch Kunde des seit 14.06.2011 insolventen und nicht mehr lieferfähigen Energieversorgers TelDaFax war und im Versorgungsbereich der enviaM wohnt, dürfte in diesen Tagen ein solches Schreiben von der enviaM erhalten haben. Mit dem Schreiben ordnet der Chemnitzer Energieversorger den Kunden in den Grundversorgungstarif „Regio“ ein.

„EnviaM hat das Gesetz hier wohl nicht so ernst genommen und die Grundversorgung schlicht mit der Ersatzversorgung vertauscht“, argwöhnt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Zwar ist in Fällen wie diesen, wo ein Versorger keinen Strom oder Gas mehr liefert, der örtliche Grundversorger gesetzlich verpflichtet, in die Versorgung einzuspringen und eine reibungslose Energielieferung zu gewährleisten. „Doch sieht das Gesetz hierfür die so genannte Ersatzversorgung vor, die längstens drei Monate dauert. In dieser Zeit kann der Kunde jederzeit ohne Kündigungsfrist zu einem anderen Versorger oder in einen anderen Tarif wechseln.“ Demgegenüber können Grundversorgungsverträge wie der Tarif Regio nur mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wer beispielsweise schon einen Wechsel zu einem anderen Versorger eingeleitet hatte oder wer nun den Wechsel in einen in der Regel günstigeren Sondervertrag eines Versorgers angehen möchte, hat hiermit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Hürde zu überwinden.

„EnviaM verschafft sich damit nicht zuletzt und beinahe unbemerkt einen Wettbewerbsvorteil im Kampf um die vormaligen TelDaFax-Kunden, die sich nunmehr um einen neuen Versorger kümmern“, so Henschler. Dabei stößt sich die Verbraucherzentrale nicht nur an der Hürde der Kündigungsfrist. Denn überdies werden Empfänger des oben genannten Schreibens möglicherweise viel weniger Anlass zu einem neuerlichen Wechsel sehen als Kunden, die von ihrem Grundversorger über den vorübergehenden Zustand der Ersatzversorgung und der anschließenden Notwendigkeit eines Tarif- bzw. Versorgerwechsels informiert werden. So aber hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Quelle:VBZ Sachsen