Atlanticlux hat geantwortet-unkommentiert

Vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage zu unserem Unternehmen. Ihren Ansatz, vor Veröffentlichungen im Internet sich beide Seiten anzuhören und sich bei uns zu erkundigen, unterstützen wir gerne. Lassen Sie mich im Folgenden auf Ihre Fragen detailliert eingehen.

Die Nettopolice
Unsere Unternehmenstochter ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. bietet ausschließlich Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen und bereits seit 1994 das Modell der Nettopolice an. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass bei der Privaten Lebens- und Rentenversicherung im Versicherungstarif keine Abschlusskosten kalkuliert sind. Vielmehr schließt der Versicherungsvermittler mit dem Kunden eine separate Vermittlungsgebührenvereinbarung, mit welcher er seinen Vergütungsanspruch realisiert. In dieser Vereinbarung wird dem Kunden die zu begleichende Vermittlungsvergütung vollständig transparent in Euro und Cent ausgewiesen.
Dieses Verfahren, dem Kunden anders als bei Bruttoversicherungsverträgen die tatsächlichen Abschlusskosten mitzuteilen und offenzulegen, sehen wir seit Anbeginn unserer Geschäftstätigkeit als transparent – und wie Sie auch beipflichten – als gut an.

Die Vermittlungsgebühr wird durch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages grundsätzlich sofort in einer Summe fällig. Der Kunde hat nun die Möglichkeit, diese einmalige Vermittlungsvergütung in 60 Monatsraten zu bezahlen. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann er in den ersten 60 Monaten den an die ATLANTICLUX zu zahlenden Versicherungsbeitrag um die monatlich zu zahlende Vergütung des Vermittlers reduzieren.

Entscheidet sich nun der Kunde, seinen Versicherungsvertrag frühzeitig während der ersten 60 Monate zu kündigen, muss er gleichwohl die von ihm an den Versicherungsvermittler noch geschuldete Vergütung weiter zahlen. Hier gilt nichts anderes als z.B. beim Wohnraummakler, des-sen Provisionsanspruch bei Vermittlung einer Wohnung und anschließender Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kunden fortbesteht. Dieses Verfahren wurde vom Bundesgerichts-hof im Jahre 2005 höchstrichterlich und seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Auch der Gesetzgeber ist in der Gesetzesbegründung zu § 169 VVG ausführlich auf dieses System eingegangen und hat die Zulässigkeit ausdrücklich hervorgehoben.

Wichtig ist hierbei, dass die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung der Vermittlungsvergütung ausschließlich der Versicherungsvermittler trifft. Als Inhaber der Provision obliegt es ihm, auf seiner Forderung zu bestehen oder auch nicht.

Uns ist auch daran gelegen, unser seit nunmehr 17 Jahren auf dem Markt befindliches Modell von anderen Modellen abzugrenzen. Eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung, die ein Versicherer (und nicht wie bei unserem Modell der Versicherungsvermittler) mit dem Kunden trifft, um hierdurch einen angeblichen abschlusskostenfreien Versicherungstarif anbieten zu können, stellt nämlich aus unserer Sicht eine Umgehung des § 169 VVG dar und ist nicht zulässig. Diese An-sicht teilt z.B. das LG Rostock (Az. 10 O 137/10, nicht rechtskräftig).

Das Provisions-Factoring
Im Rahmen des Provisions-Factorings hat der Versicherungsvermittler die Möglichkeit, ratierliche Provisionsansprüche im Wege des unechten Factorings von der zu unserer Unternehmensgruppe gehörende Factoring-Gesellschaft (FWU Provisions-Factoring GmbH) vorfinanzieren zu lassen.

Diese Option auf Vorfinanzierung ratierlicher Provisionsansprüche besteht im Übrigen sowohl bei Netto- als auch bei Bruttopolicen. So bietet die ATLANTICLUX auch Versicherungsprodukte in der 1. (Rürup-Rente) und 2. Schicht (Riester-Rente) an; aufgrund der gesetzlichen Förderbestimmungen kann man in diesen Segmenten nur Bruttopolicen anbieten. Hier hat demnach der Versicherungsvermittler einen ratierlichen Provisionsanspruch gegen die ATLANTICLUX, welchen er sich vorfinanzieren lassen kann. Bei Nettopolicen kann sich der Vermittler seinen ratierlichen Vergütungsanspruch gegen Kunden (sofern der Kunde von der Möglichkeit der ratenweisen Zahlung Gebrauch gemacht hat, s.o.) vorfinanzieren lassen.

Im Wege des Provisions-Factorings achtet die FWU Provisions-Factoring GmbH als reguliertes und dem BaFin unterstelltes Unternehmen im eigenen Interesse auf die Bonität des Factoring-Partners (Vermittler). Selbstverständlich führen wir bei der Vorfinanzierung von Provisionen eine Bonitätsprüfung der Factoring-Partner durch. Dadurch versuchen wir sowohl im Vorfeld als auch während der gesamten Zusammenarbeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und ggf. mit dem Partner zu lösen. Diese Prüfungen führen natürlich auch zum Ergebnis, dass Vermittler ihre Vergütungsansprüche nicht vorfinanzieren lassen können.

Wird nun ein Provisionsanspruch vorfinanziert, haftet der Vermittler – wie beim unechten Facto-ring üblich – für die Verität der angekauften Forderung und trägt auch das Delkredererisiko. Die Rückführung erfolgt in monatlichen Raten. Solange der Kunde seinen Versicherungsvertrag (bei Brutto-Policen) oder die Vermittlungsgebühr (bei Netto-Policen) bezahlt, erfolgt die Rückführung durch diese Zahlungen. Wenn der Kunde nicht mehr zahlt, tritt der Vermittler in die Kundenzahlung ein, d.h. er zahlt monatlich die geschuldete Rate an die FWU Provisions-Factoring GmbH zurück.
Vergleicht man nun die am Markt üblichen Rückführungsmodalitäten von Vertragsstorni bei Versicherungsgesellschaften, stellt man meist fest, dass die nicht verdiente Provision in einem Betrag zurückgeführt werden muss.
Objektiv betrachtet stellt somit die sofortige Rückführung einer Summe als Einmalbetrag eine momentan höhere Belastung dar, als eine Rückzahlung in Monatsraten. Oder anders herum aus-gedrückt: die ratierliche Rückforderung von vorfinanzierten Provisionen entlastet den Vermittler gegenüber der sonst in Deutschland üblichen sofortigen Rückführung des gesamten vordiskontierten Provision erheblich.

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass im Rahmen des Provisions-Factorings jeder an der Vermittlung Beteiligter, sei es die Vertriebsgesellschaft, eine Führungskraft, ein Vermittler oder ein Tippgeber, nur für seinen Anteil der Provision haftet. Hierzu sei ausgeführt, dass üblicherweise Vertriebsgesellschaften oder Führungskräfte nicht nur für ihren eigenen Provisionsanteil, sondern auch für Provisionsvorschüsse ihrer Untervermittler, haften. Durch die von uns gewählte Vorgehensweise verringert sich die Haftung des Einzelnen deutlich.

Wie bereits oben ausgeführt, trifft der Versicherungsvermittler die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung seiner Vermittlungsgebühr. Ihre Ausführung, dass der Saldo des Vermittlers durch etwaige Klagen und der daraus resultierenden anfallenden Kosten erhöht wird, wird für uns nicht klar. Im Gegenteil, durch die Geltendmachung der Vermittlungsgebühr hat ein Vermittler die Möglichkeit, seinen Saldo bei der Factoring-Gesellschaft auszugleichen.
Mehrkosten fallen unserer Ansicht nur an, wenn ein Verschulden des Vermittlers selbst vorliegt. Unzureichende Beratungs- oder Servicequalität sind der Hauptgrund sowohl für Vertragsstorni der Versicherungsnehmer als auch für die Nichteinklagbarkeit der Provision. Demnach ist auch hier eine pauschale Darstellung, dass ein von dem Vermittler selbst angestrebtes Klageverfahren zur Erhöhung eines Saldos gegenüber der Provisions-Factoring-Gesellschaft führt, abwegig.

Ein hoher Saldo setzt eine überhöhte Stornoquote voraus. Schon aus diesem Grund ist das von Ihnen geäußerte „Schaffen von Abhängigkeiten von uns nicht gewünscht und spricht per se gegen eine langfristige Zusammenarbeit. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Stornoquote einer ständigen Überprüfung unsererseits unterliegt und wir bei negativen Auffälligkeiten kein Provisions-Factoring mehr anbieten.

Sollten dennoch durch unvorhergesehene Ereignisse oder unverschuldet bei unseren Partnern finanzielle Schwierigkeiten auftreten, sehen wir uns als fairer Geschäftspartner verpflichtet, gemeinsam eine Lösung zu finden.

Zusammenfassend lassen die laut Ihrer E-Mail bei Ihnen vorliegenden Kommentare den Schluss zu, dass hier bei einer negativ verlaufenden Geschäftsbeziehung, einhergehend mit einem finanziellen Schaden für den Vermittler, von dem Misserfolg des Einzelnen ablenken soll. Langjährige erfolgreiche und solide Geschäftsbeziehungen mit unseren Partnern bestätigen hingegen das von uns angebotene Modell.

Ich hoffe wir haben Ihnen mit unseren Ausführungen aufzeigen können, dass eine Überschuldung von Vermittlern in keinem Zusammenhang mit der von der FWU Provisions-Factoring GmbH angebotenen Vorfinanzierung steht.

Wie eingangs in unserem Schreiben angedeutet, empfinden wir Ihren Ansatz vor Veröffentlichungen von Informationen im Internet sich die „andere Seite anzuhören, für den Richtigen. Aus diesem Grunde, möchte ich mich bei Ihnen für die späte Beantwortung Ihrer E-Mail entschuldigen und Sie jedoch gleichzeitig bitten, die bereits veröffentlichten Einträge zu entfernen bzw. anhand unserer Stellungnahme richtig zu stellen.

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Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen geholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße

Andreas Wurscher
Leiter Vertriebskoordination Deutschland/Österreich

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