Hochwasserschäden: Wann hilft die Versicherung
Das Hochwasser der letzten Tage hat in einigen Regionen zu etlichen Schäden an Häusern und Hausrat geführt.
Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher sind in solchen Fällen auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen. Die Assekuranzen leisten allerdings nur, wenn die Verträge eine so genannte Elementarschadensklausel beinhalten. Diese Klausel müssen Sie beim Vertragsabschluss gesondert vereinbart haben.
Wenn das der Fall ist, kommt die Hausratversicherung beispielsweise für Schäden an Möbeln durch eingedrungenes Wasser auf. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden am Haus selbst, wie etwa gebrochene Fensterscheiben oder durchnässte Mauern. Damit die Abwicklung bei vorhandenem Versicherungsschutz möglichst problemlos durchgeführt werden kann, gibt die Verbraucherzentrale Betroffenen folgende Tipps:
Erstellen Sie unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Falls vorhanden, ergänzen Sie diese um die Einkaufsbelege. Andernfalls fügen Sie aus dem Gedächtnis den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis hinzu.
Bewahren Sie die beschädigten Dinge zum Schadensnachweis, so weit es geht, auf.
Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Reparatur notwendig ist, fotografieren oder – besser noch – filmen Sie die beschädigten Teile vor der Reparatur.
Ist ein Gebäude beschädigt, sollten Sie nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen machen, sondern auch gegenseitig, beispielsweise mit den Nachbarn, Protokolle darüber anfertigen. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen.
Fertigen Sie von allen Unterlagen, die Sie an die Versicherung senden, Kopien an.
Nehmen Sie, falls möglich, schriftlich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Ein Fax genügt. Sie sollten in diesem Fall aber unbedingt den Sendebericht aufbewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, so telefonieren Sie vor Zeugen. Dies können auch Familienangehörige sein. Wenn die Versicherung telefonische Leistungszusagen gibt, sollten Sie unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Lassen Sie sich mit der Schadenregulierung nicht vertrösten. Wenn Sie alle Unterlagen vorgelegt haben, können Sie spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen, so sieht es § 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vor. Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.
Für Überschwemmungsschäden am Auto kommt die Teilkaskoversicherung auf. Da es hier keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Sie als Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Ist eine Selbstbeteiligung vertraglich vereinbart, wird diese von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Verbandskasten, Kindersitze) mitversichert sind, variiert je nach Versicherung.
Das zuständige Finanzamt gibt Auskunft, ob Sie bei einem Überschwemmungsschaden Steuererleichterungen – zum Beispiel Stunden von Steuerzahlungen oder Sonderabschreibungen – geltend machen können. Auch wenn wichtige Unterlagen zur Buchführung durch die Überflutung aufgeweicht worden sind, sollten Sie dies mit dem Finanzamt klären.
Wohngebäude- und Haushaltsversicherungen, die zu DDR-Zeiten in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden noch. Existiert eine solche Versicherung unverändert, sind die Versicherungsnehmer auch gegen Elementarschäden versichert.
Quelle: VBZ Sachsen