Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Entstehung des EEG

Bereits im Jahr 1991 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über die Einspeisung von erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (kurz: Stromeinspeisungsgesetz) in Kraft. Hierin wurde erstmals geregelt, dass die Betreiber der Stromnetze dazu verpflichtet sind, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und eine Mindestvergütung an den Erzeuger zu zahlen. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde durch das im Jahr 2000 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) ersetzt. Dieses legte nun fest, dass der Strom, der aus Technologien der regenerativen Energien gewonnen wird, Vorrang vor den übrigen Energieformen bei der Einspeisung in das Netz genießt. Weiterhin wurden die Sätze der Mindestvergütung angepasst, um dem Ziel einer kostendeckenden Erzeugung näher zu kommen. Novellierungen des EEG folgten in den Jahren 2004, 2009, 2012 und zuletzt 2014. Dabei wurden vor allem die Sätze der Mindestvergütung angepasst. So wurde 2004 die Reduzierung der Förderung der Windenergie beschlossen, im Jahr 2012 wurde die Mindestvergütung für Strom aus Photovoltaik gesenkt. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2014, also der letzten Novellierung des EEG, soll dem Anstieg der Strompreise entgegen gewirkt werden. Durchschnittlich soll die Vergütung von Anlagen auf 12 Cent pro Kilowattstunde sinken.

Ziele und Zweck des Gesetzes

Gemäß § 1 Abs. 1 EEG ist es Ziel des Gesetzes im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Absatz 2 nennt darüber hinaus noch konkrete Zahlen, die erreicht werden sollen: So soll beispielsweise bis 2025 der Anteil der regenerativen Energien an der Stromversorgung Deutschlands bei 40% bis 45% liegen. Als Endziel wird ein Anteil von 80% spätestens im Jahr 2050 genannt. Der dritte Absatz nennt dann noch ein konkretes Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoenergieverbrauch. Hier soll sich dieser Anteil bis 2020 auf 18% erhöhen.

Begriff der erneuerbaren Energien

Den Begriff der erneuerbaren Energien definiert der Gesetzgeber in § 5 Nr. 14 EEG selbst: Demnach fallen unter diesen Begriff die Wasserkraft, die Windenergie, die solare Strahlungsenergie, die Geothermie und die Energie aus Biomasse. Außerdem differenziert der Gesetzgeber bei der Windenergie zwischen solcher an Land (sogenanntes Onshore) und am Meer (sogenanntes Offshore), vgl. § 5 Nr. 35, 36 EEG.

Die Regelungen des EEG im Einzelnen

1.Abnahmepflicht

Nach § 2 Nr. 1 EEG sind Netzbetreiber in Deutschland verpflichtet vorrangig den Strom, der aus regenerativen Energien gewonnen wird, in ihr Stromnetz einzuspeisen. Damit wird diesem Strom ein Vorrang vor solchem aus anderen Quellen, wie zum Beispiel Kohle- oder Kernkraft, eingeräumt. Zu beachten ist, dass der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlangen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KWKG gleichrangig zu dem aus erneuerbaren Energien einzuspeisen ist. Der Bedarf des jeweiligen Netzbetreibers spielt keine Rolle; er ist sogar dazu verpflichtet, sein Netz so auszubauen, dass er den Strom aus erneuerbare Energien einspeisen kann, § 9 EEG. Wird Strom aus regenerativen Quellen erzeugt, kann dieser aber nicht vom Netzbetreiber eingespeist werden, so ist der Netzbetreiber zur Zahlung einer Entschädigung an den Erzeuger verpflichtet. Wie die Netzbetreiber den Strom aus erneuerbaren Energien an den Endverbraucher vertreiben, ist hingegen nicht gesetzlich festgeschrieben. Die Betreiber können selbstständig ihr Stromportfolio zusammenstellen.

2.Einspeisevergütung

Für das Einspeisen des EEG-Stroms hat der Gesetzgeber Mindestvergütungen vorgeschrieben. Diese unterscheiden sich u.a. je nach Erzeugungsart des Stroms und garantieren dem Erzeuger einen festen Betrag, den er vom Netzbetreiber pro Kilowattstunde bezahlt bekommt. Die festgeschriebene Vergütung gilt dann für 20 Jahre einschließlich dem Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage. Nur bei großen Wasserkraftwerken reduzierte sich diese Zeit auf 15 Jahre, wobei diese Unterscheidung durch die Novellierung des EEG im Jahr 2012 aufgehoben wird. Für Wasserkraftwerke, die nach Inkrafttreten der Novellierung in Betrieb genommen wurden, gilt gleich ihrer Größe ebenfalls die 20-Jahre-Regelung. Außerdem sieht das EEG vor, dass die vorgeschriebenen Vergütungssätze sich in jedem neuen Kalenderjahr automatisch  verringern. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass zum einen die Technologien sich mutmaßlich immer weiter entwickeln und damit immer kostengünstiger Strom erzeugt werden kann und zum anderen, dass der Strompreis für den Endverbraucher nicht stetig steigen soll.

3.Die EEG-Umlage

Durch die eben beschriebenen Mindestvergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien kommt es fast immer zu einer Differenz zwischen der festgeschriebenen Vergütung des Stroms und dem Börsenpreis für diesen. Weil der Börsenpreis für eine Kilowattstunde meist unter der Mindestvergütung liegt, entstehen für die Netzbetreiber Mehrkosten durch die Pflicht zur Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien. Das EEG erlaubt es nun den Netzbetreibern diese Mehrkosten in Form der EEG-Umlage an den Endverbraucher weiter zu geben. Über die Stromrechnung wird so der Verbraucher an den Kosten für die sogenannte Energiewende beteiligt. Besonders energieintensive Unternehmen hat der Gesetzgeber von der Zahlung dieser Umlage befreit, §§ 40 ff. EEG. Eine solche Befreiung kann für Unternehmen der Produktion und des Schienenverkehrs erteilt werden, wenn diese einen besonders hohen Stromverbrauch nachweisen können und die Energiekosten einen verhältnismäßig hohen Anteil an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens haben. Weiterhin ist der Eigenverbrauch von Kraftwerken von der Zahlung der EEG-Umlage ausgenommen.

4.Sonstige Regelungen

Das EEG enthält Veröffentlichungs- und Meldepflichten für Anlagebetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen. Auch werden Doppelvermarktungsverbot und Herkunftsnachweis geregelt. In den §§ 88 bis 96 EEG sind außerdem weitreichende Verordnungsermächtigungen für den Bund erteilt.

Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien

Die zuvor beschriebenen Mindestvergütungen werden vom Gesetzgeber nach drei maßgeblichen Kriterien festgesetzt: Zum einen kommt es auf die Art der Stromerzeugung an. So gibt es beispielsweise unterschiedliche Mindestpreise für einen Kilowattstunde aus Photovoltaik oder aus Windenergie. Zum anderen ist die Größe der Erzeugungsanlage entscheidend. Je kleiner nämlich die Anlage ist, desto höher ist die festgeschriebene Vergütung für eine Kilowattstunde. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass man davon ausgehen kann, dass bei kleineren Anlagen die Investitionskosten im Verhältnis zu der erzeugten Strommenge niedriger sind und daher eine höhere Vergütung für die Profitabilität der Anlage von Nöten ist. Drittens stellt der Gesetzgeber, wie bereits zuvor kurz erwähnt, auf das Jahr der Inbetriebnahme ab. Je später die Anlage in Betrieb genommen wird, desto niedriger ist die garantierte Vergütung. Diese automatische Absenkung der Mindestvergütung wird als Degression bezeichnet. So sinkt beispielsweise bei der Wasserkraft pro späterem Jahr der Inbetriebnahme die Vergütung um 1%. Die garantierte Mindestvergütung gilt für 20 Jahre zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme. Die einzelnen Vergütungssätze sind im EEG in den §§ 37 ff. EEG festgelegt.

Folgen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes

Lag der Anteil der regenerativen Energien Bruttostromverbrauch im Jahr 1990 gerade einmal bei 3,4%, so stieg dieser Anteil im Jahr 2014 bis auf 27,8%. Unbestritten ist, dass das 1991 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz, das später vom Erneuerbaren-Energien-Gesetz abgelöst wurde, an dieser Entwicklung einen maßgeblichen Anteil hatte. Innerhalb der regenerativen Energien gibt es jedoch große Unterschiede in Bezug auf ihre Bedeutung für die Stromerzeugung in Deutschland: Während die Windenergie – sowohl On- als auch Offshore – mit einem Anteil von 9,6% im Jahr 2013 an der Stromerzeugung hatte, kommt die Wasserkraft nur auf 3,5%. Auch der Preisanteil der EEG-Umlage am Strompreis ist seit deren Einführung bis zum Jahr 2010 stetig gestiegen. Durch die Absenkung der garantierten Mindestvergütung ist ab 2010 jedoch ein leicht entgegengesetzter Trend festzustellen.

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