BGH entscheidet pro GEMA
Die Verwertungsgesellschaft Gema darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen.
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Die Verwertungsgesellschaft Gema darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen.